Impressum
www.domainkleber.at
CSD Martin Seliger e.U.
Zetschegasse 13 - 1230 Wien
eMail:
domainkleber@domainkleber.at
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Telefon: 43 / 1 / 713 38 07
Telefax: 43 / 1 / 713 38 09
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AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. CSD Martin Seliger e.U. 1230 - Wien
Zetschegasse 13/ 1. Stock Einzelunternehmen. FN.:
I. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Alle Aufträge werden ausschließlich auf der
Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der bestätigten Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Wochen nach Eingang des
Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen
mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab
Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlaßt sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen,
ausser Vereinbarungen werden schriftlich
bestätigt oder befinden sich als Zusatz auf
der Rechnung gedruckt. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem
Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen
kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des
HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht
zu.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches
wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie
die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in
Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Österreichischen Nationalbank zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei
nicht Begleichung unserer Forderungen wird
unsere Rechtsvertretung damit beauftragt
aushaftenden Zahlung zur Einbringung zu
bringen ( KSV - Inkasso Büro ) Die daraus
entstehenden Mehrkosten werden direkt
verrechnet.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand
verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie
vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist
ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers - insbesondere Streik,
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen nicht zur
Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die
Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom
Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm
aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im
Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei
denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Die
Verpackungen können dem Auftragnehmer auch
bei der Lieferung zurückgegeben werden, es
sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach
Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen
nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des
Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als
der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
Auftraggeber lediglich die Transportkosten,
die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber,
frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.
Andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur
im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus
der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an. Spätestens im
Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der
für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um
mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch
die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom
Auftragnehmer und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder
Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in dem
sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer
Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden
sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, daß die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß
unsere Produkte teilweise in Handarbeit
hergestellt werden, und gewissen
Produktionstoleranzen unterliegen. Dazu
gehören z.B., daß Visitenkarten im Block
unterschiedliche Größen aufweisen können.
Papier und Folien unterliegen thermisch
bedingter Größenunterschiede. Diese
Unregelmäßigkeiten sind kein Grund zur
Beanstandung.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit
des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit,
wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden
des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht
durchsetzbar sind.
8. Zulieferungen (auch Datenträger) durch
den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%
der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die
gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter
2.000 kg auf 15%.
10. Überlassene Materialien und Archivierung
Für überlassene Datenträger und sonstiges
Material, das einen Monat nach Erledigung
des Auftrages nicht abgefordert wird,
übernehmen wir keine Haftung. Der Transport
geht zu Lasten des Auftraggebers.
Archivierung von Daten, Zwischenergebnissen
etc. ist Sache des Auftraggebers.
11. Datensicherheit
Der Kunde spricht uns von sämtlichen
Ansprüchen Dritter hinsichtlich der
überlassenen Daten frei. Soweit Daten an uns
- gleich in welcher Form - übermittelt
werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien
her. Für den Fall eine Datenverlustes können
wir keine Haftung übernehmen.
12. Inhalte
Mit der Übergabe von Quellmaterial (Texte,
Grafiken, etc.) stellt uns der Kunde von
jeglicher Haftung für den Inhalt frei und
sichert zu, kein Material zu übermitteln,
das Dritte in ihren Rechten verletzt. Wir
können auf den Vertragserzeugnissen in
geeigneter Form auf unsere Firma hinweisen.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich
nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des
Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit
nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden, aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag
Lohnveredlungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer
nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu vereitelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit
und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des
Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der
Auftragnehmer stets nur für Schäden, die
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
nicht bei schuldhaften Verstößen gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats
gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch
die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den
Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine
Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran
ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind,
wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des
Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet österreichisches Recht Anwendung.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Für graphische Entwürfe gelten
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen des
Grafik - CSDWIEN
Der Grafik-Designer-Auftrag
Der einem Grafik Designer erteilte Auftrag
läßt bei dessen Annahme einen
Urheberwerkvertrag zustandekommen, der auf
die Einräumung von Nutzungsrechten
(Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht)
gerichtet ist. Durch den
Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der
Grafik-Designer DA, ein grafisches Werk zu
schaffen, das im Sinne der
Kommunikationsabsicht des Auftraggebers
nutzbar ist und den medientechnischen
Anforderungen der vorgesehenen Ausführung
bzw. Vervielfältigung und Verbreitung
entspricht. Der Grafik-Designer DA schafft
das Werk eigenverantwortlich in eigener
Person.
Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten
für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem
Grafik-Designer DA, im folgenden kurz
Grafik-Designer genannt, und dessen
Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf
von Originalen oder auf gewerbliche
Leistungen auf dem Gebiet der
Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach
fremden Entwürfen, Auslagen und
Messedekoration etc. anzuwenden. Erteilt
eine Werbeagentur über Auftrag eines Dritten
einen Grafik-Design-Auftrag in eigenem oder
fremdem Namen und für eigene oder auf fremde
Rechnung, so gilt in jedem Fall die
Werbeagentur als Auftraggeber gegenüber dem
Grafik-Designer. Mit seiner Unterschrift
bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines
Angebotes, welches diese Allgemeinen
Auftragsbedingungen als integrierenden
Bestandteil ausweist, anerkennt der
Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen
Auftragsbedingungen für die Dauer der
Geschäftsbeziehung
Schriftform
Der Grafik-Design-Auftrag ist nicht an die
Schriftform gebunden. Sofern nichts anderes
vereinbart wurde, gilt der in den
Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA
beschriebene durchschnittliche Leistungs-
und Nutzungsumfang als vereinbart. Der
Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen
Auftragsbedingungen abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarung.
Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das in
Durchführung eines Grafik-Design-Auftrages
zu schaffende Werk und die in den einzelnen
Realisierungsphasen entstehenden
Zwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die
für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit
des Auftraggebers begründet kein
Miturheberrecht.
Nutzungsrecht
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber
grundsätzlich ein ausschließliches
Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist
es aber gestattet, die von ihm geschaffenen
Werke zum Zweck der für ihn als Künstler
notwendigen Öffentlichkeitsarbeit zu
verwenden. Der Auftraggeber erwirbt mit
Bezahlung des Gesamthonorares das
ausschließliche Nutzungsrecht an dem in
Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werk in
der gelieferten Fassung, für den
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als
Nutzungsumfang kann entweder ein
uneingeschränktes oder ein zeitlich,
räumlich oder auf einen bestimmten
Anwendungszweck eingeschränktes
Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über
Nutzungszweck und -umfang keine
Vereinbarungen getroffen, gilt der gemäß den
Honorar-Richtlinien zutreffende Regelfall.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung
ist nur nach schriftlicher Vereinbarung
sowie Bezahlung eines zusätzlichen, den
Honorar-Richtlinien entsprechenden Honorares
gestattet. Der Grafik-Designer darf seine
Zustimmung zu einer anderweitigen oder
weitergehenden Nutzung nicht verweigern,
wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstieße. Über den Umfang der
tatsächlichen Nutzung steht dem
Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. An
den Entwürfen und Ausarbeitungen erwirbt der
Auftraggeber kein Eigentum.
Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht
Der Grafik-Designer gewährleistet
Verschwiegenheit sowie privaten Personen als
auch Behörden und Gerichten gegenüber
bezüglich aller ihm durch das besondere
Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in
Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern
gesetzliche Vorschriften dem nicht
entgegenstehen oder er vor seiner
Verschwiegenheitspflicht durch den
Auftraggeber entbunden worden ist. Im
besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht
gestattet, ihm durch den Auftraggeber
überlassene Unterlagen ohne dessen
Einwilligung Dritten zugänglich zu machen.
Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf
weisungsgebundene Mitarbeit des
Grafik-Designers. Der Auftraggeber erhält
alle Unterlagen, Zwischenergebnisse,
Entwürfe und Ausarbeitungen zu treuen Handen
und hat diese zum ehestmöglichen Termin dem
Grafik-Designer zurückzustellen. Bis zum
Erwerb der Nutzungsrechte ist es dem
Auftraggeber nicht gestattet, von den vorhin
erwähnten Arbeiten bzw. Unterlagen
Ablichtungen herzustellen.
Aufbewahrungspflicht
Der Grafik-Designer verpflichtet sich,
Auftragsunterlagen, Entwürfe und
Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab
Fertigstellung aufzubewahren.
Standeswidrige Vereinbarungen
Vereinbarungen, die den statutengemäßen
Bestimmungen, den Standesregeln oder den
Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA
sowie dem ICOGRADA-Modellkodex für
berufliches Verhalten widersprechen, können
nicht Vertragsinhalt werden.
Leistung
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt die
Erbringung der gewünschten Leistung in dem
in den Honorar-Richtlinien genannten
üblichen (durchschnittlichen) Ausmaß als
vereinbart. Auftragsspezifische
Informationen einschließlich notwendiger
Muster, die der Grafik-Designer zur
Schaffung des gewünschten Werkes benötigt,
sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen
Gestaltungsfreiheit
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen
Rahmens (Briefings) besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Übergabetermin
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den
Übergabetermin des zu schaffenden Werkes
gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere
Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag
gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten
hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im
Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.
Haftung des Grafik-Designers
Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den
ihm erteilten Auftrag sorgfältig und
gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht
für Fehler, die auf einer leichten
Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen
grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe
seines Honorares (ohne Nebenkosten und
Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber
hinausgehender Schaden kann geltend gemacht
werden, wenn dieser vorsätzlich durch den
Grafik-Designer verschuldet wurde. Mängel
sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter
Aufforderung zu deren Behebung innerhalb
angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die
durch eine verspätete Bemängelung oder bei
Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft
des Grafik-Designers zur Mängelbehebung
entstehen, trägt der Auftraggeber. Für die
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-,
marken- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen
übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung.
Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit
von Text und Bild, wenn die
Entwurfsausarbeitungen vom Auftraggeber
genehmigt wurden oder eine Vorlage zur
Kontrolle dem Auftraggeber zumindest
angeboten wurde. Soweit der Grafik-Designer
notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen
in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Haftung des Auftraggebers
Die vom Auftraggeber überlassener Unterlagen
(Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.,) werden
vom Grafik-Designer unter der Annahme
verwendet, daß der Auftraggeber zu deren
Verwendung berechtigt ist und bei
Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte
Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber
haftet dem Grafik-Designer für jede Art
widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe
des angemessenen Honorares, soweit eine
solche zumindest fahrlässig durch ihn
ermöglicht oder geduldet wurde.
Vertragsstrafe
Bei Auftragserteilung kann statt einer
Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder
nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende
Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber
ausbedungen werden; diese ist
schadensunabhängig.
Honorar
Die ausschließliche Grundlage für die
Bemessung des Honoraranspruches bilden die
Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA
in der jeweils geltenden Fassung. Das
Gesamthonorar umfaßt die Honorarteile und
die Nebenkosten ohne die gesetzliche
Umsatzsteuer.
Korrekturmuster
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den
Entwurfsausarbeitungen erfolgt durch diesen
im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne
Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes.
Fremdleistungen und
Produktionsüberwachung
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem
Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige
oder vereinbarte Fremdleistungen entweder
gegen ortsübliches Entgelt selbst zu
erbringen oder im Namen und für Rechnung
seines Auftraggebers in Auftrag zu geben.
Die Vergütung für Koordination und
Überwachung von Fremdleistungen erfolgt
gemäß den Honorar-Richtlinien.
Urheberbezeichnung
Der Grafik-Designer ist berechtigt, seine
Urheberschaft auf dem von ihm geschaffenen
Werk in einer von ihm bestimmten Form zu
bezeichnen oder in einem allenfalls
zugeordneten Anhang oder Impressum als
Urheber genannt zu werden. Verzichtet er auf
Wunsch des Auftraggebers auf dieses Recht,
so ist es niemand anderem gestattet, an
seiner Stelle zu signieren, und gebührt ihm
ein entsprechend höheres Honorar.
Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten,
darunter sind ebenso Nachdrucke etc. zu
verstehen, sind dem Grafik-Designer
unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei
wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl)
zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des
Nachweises erbrachter Leistungen verwenden
und veröffentlichen darf.
Rücksendung von Entwurfsoriginalen
Die Entwurfsoriginale sind dem
Grafik-Designer nach erfolgter Reproduktion
bzw., sobald sie für die vereinbarte Nutzung
nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und
Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden
bzw. zu übergeben.
Fälligkeit
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und
spätestens mit der durch den Grafik-Designer
angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird
das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe
bereitgestellt, so sind entsprechende
Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu
diesen Zeitpunkten fällig, Bei
Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 14%
Zinsen p/a als Verzugszinsen vereinbart.
Teilzahlungen
Bei umfangreichen Arbeiten gebührt dem
Grafik-Designer sowohl für die sich aus dem
Auftrag ergebenden Honoraransprüche als auch
für Fremdleistungen eine angemessene
Vorauszahlung, die in der Regel ein Drittel
der Höhe des zu erwartenden Gesamthonorares
beträgt. Darüber hinaus ist der
Grafik-Designer berechtigt, jeweils zum
Letzten eines jeden Monats einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden
Teilbetrag fällig zu stellen. Befindet sich
der Auftraggeber mit der Bezahlung eines
fälligen Betrages in Verzug, so ist der
Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere
Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen.
Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach
Abschluß der Entwurfsausarbeitungsphase von
der vertraglich vereinbarten Nutzung des vom
Grafik-Designer geschaffenen Werkes Abstand
zu nehmen. In diesem Fall schuldet er dem
Grafik-Designer das vereinbarte bzw.
angemessene Gesamthonorar abzüglich des
Honorarteiles für die Einräumung der
Nutzungsrechte. Tritt der Auftraggeber
während der Entwurfs- oder
Entwurfsausarbeitungsphase durch Gründe, die
nicht vom Grafik-Designer zu verantworten
sind, vom Auftrag zurück oder reduziert er
den Auftragsumfang, verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Vergütung des bis dahin
angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes.
Unabhängig davon ist der Grafik-Designer
berechtigt, dadurch allenfalls erlittenen
Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen. Der Grafik-Designer ist bei
Vorliegen einer der folgenden Gründe
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
1. Wenn der Auftraggeber die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit
der Bezahlung eines fällig gestellten
Betrages in Verzug ist. Dies setzt die
Androhung des Rücktritts und Setzung einer
vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist
voraus.
2. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Auftraggebers. Im
Falle des Rücktritts gemäß der beiden oben
genannten Gründe gebührt dem Grafik-Designer
die Vergütung des bis dahin angefallenen
Leistungs- und Kostenaufwandes durch den
Auftraggeber.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für
beide Teile der Geschäftssitz des
Grafik-Designers.
Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem
Auftraggeber und dem Grafik-Designer
unterliegt hinsichtlich des Auftrages und
den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem
österreichischen Recht.
Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen
Auftragsbedingungen ungültig sein, so
berührt dies nicht die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen. Bei Streitigkeiten,
die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben,
empfiehlt es sich, vor Beschreitung des
Rechtsweges Design Austria um Vermittlung
anzurufen.
Wien, 10.7.07